Nachstehende GESCHÄFTSBEDINGUNGEN sind Vertragsinhalt
I. Gewährleistung
Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind,
einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der
Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden
war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.
II. Garantie
Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht
des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift
des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten.
Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor,
so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen
vorausgesetzten Eigenschaften hat.
III. Erfüllung
1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der
Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen
beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen
Nationalbank als vereinbart.
3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug
am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt
und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls
aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist
beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers.
4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer
berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren
Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen
ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises
an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung
des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.
2.. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte
Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich
zu verständigen.
V. Rücktritt
1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug,
ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist
von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der
Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises
zu verlangen.
2. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist
der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises
als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.
VI. Ankaufsüberprüfung
Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer
Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels
besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges - längstens
jedoch bis zur behördlichen Zulassung - bei einem Autofahrerclub,
einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte
durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht
bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand
laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt,
den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.
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